Regeln für Pflanzenschutz mit Drohnen in Deutschland

Pflanzenschutz mit der Drohne in Deutschland: Rechtslage, Behörden, Genehmigungen, Anforderungen und Einsatzgrenzen – mit Links zu den offiziellen Quellen.

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Rechtslage

Eingeschränkt oder als Ausnahme. Eingeschränkt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, auch mit Drohnen, ist ohne Genehmigung verboten (§ 18 PflSchG). Die zuständige Landesbehörde kann sie nur im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern genehmigen; für Drohnen gibt es bisher BVL-Genehmigungen für Fungizide im Steillagen-Weinbau mit vom JKI gelisteten Drohnen.

Wer es regelt

Rechtsgrundlage

Was Sie brauchen

  • Eine Genehmigung nach § 18 PflSchG des Pflanzenschutzdienstes des Landes für die zu behandelnden Steillagen. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  • Eine Betriebsgenehmigung in der Kategorie „speziell“ der Luftfahrtbehörde des Landes (für Antragsteller aus vielen Ländern übernimmt das LBA). (lba.de)
  • Nur Pflanzenschutzmittel, die das BVL für die Anwendung mit Drohnen zugelassen oder genehmigt hat (BVL-Liste). (bvl.bund.de)
  • Die Spritzeinrichtung der Drohne muss in der JKI-Liste für Drohnen im Steillagen-Weinbau stehen; die dort genannten Verwendungsbestimmungen (Geschwindigkeit, Höhe) gelten. (daps.julius-kuehn.de)
  • Anwender brauchen den Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG; in Baden-Württemberg muss zudem an jedem Arbeitsflugplatz ein sachkundiger Flughelfer bereitstehen. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  • Gerätekontrolle: in Baden-Württemberg bei neuen Drohnen bis 6 Monate nach Ingebrauchnahme, danach alle 6 Kalenderhalbjahre. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  • Anwendungen aufzeichnen (§ 11 PflSchG); seit 1. Januar 2026 elektronisch und maschinenlesbar (Verordnung (EU) 2023/564). (eur-lex.europa.eu)

So erhalten Sie die Genehmigung

  1. Prüfen, ob die Rebfläche nach den Kriterien des Landes als Steillage gilt. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  2. Drohnenmodell mit JKI-gelisteter Spritzeinrichtung wählen und Gerätekontrolle durchführen lassen. (daps.julius-kuehn.de)
  3. Die luftrechtliche Betriebsgenehmigung einholen. (lba.de)
  4. Genehmigung nach § 18 mit Sicherheitskonzept beantragen; in Baden-Württemberg mindestens 6 Kalenderwochen vor der geplanten Spritzung. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  5. Behandlungstermine vorab melden (Baden-Württemberg: mindestens 24 Stunden vorher im Meldeportal), die Öffentlichkeit informieren und Wege sperren. (rp.baden-wuerttemberg.de)
  6. Flugkladde und Aufzeichnungen führen und bei Bedarf der Behörde vorlegen. (rp.baden-wuerttemberg.de)

Einsatzgrenzen beim Spritzen

  • Auflagen in Baden-Württemberg (Merkblatt 03/2025): keine Anwendung bei horizontalem Wind über 5 m/s oder störenden Böen, mit Einsetzen der Thermik oder über 25 °C im Schatten.
  • Fluggeschwindigkeit und Flughöhe über dem Bestand sind je Drohnenmodell in der JKI-Liste festgelegt und verbindlich (BVL NZ184).
  • In Baden-Württemberg dürfen Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nicht besprüht werden.

Gut zu wissen

  • Im März 2026 hat das BVL auf Grundlage neuer Versuchsergebnisse für die DJI Agras T50 mit 2 Rotationszerstäubern den unbehandelten Mindestabstand von 2 m zur Feldgrenze gestrichen.
  • Drohneneinsätze in anderen Acker- oder Obstkulturen sind mit § 18 nicht genehmigungsfähig; ein EU-Vorschlag vom Dezember 2025 (COM(2025) 1021) könnte das ändern, gilt aber noch nicht.

Am 2026-09-18 mit offiziellen Quellen abgeglichen. Regeln ändern sich: Bestätigen Sie sie vor dem Einsatz bei den Behörden. Diese Seite ist eine Planungszusammenfassung, keine Rechtsberatung. Die Gebrauchsanleitung des Mittels und die offiziellen Vorschriften haben immer Vorrang.

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