Regeln für Pflanzenschutz mit Drohnen in der Schweiz

Pflanzenschutz mit der Drohne in der Schweiz: Rechtslage, Behörden, Genehmigungen, Anforderungen und Einsatzgrenzen – mit Links zu den offiziellen Quellen.

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Rechtslage

Mit Genehmigung erlaubt. Erlaubt mit Bewilligung. Das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln mit Drohnen braucht eine Bewilligung des BAZL, in der Regel auf Basis des PDRA-S01 mit dem Zusatzformular AGRI. Das Drohnenmodell muss von Agroscope genehmigt und jede Drohne alle drei Jahre geprüft werden. Für den Bodeneinsatz zugelassene Mittel dürfen verwendet werden; eine besondere Zulassung für die Luft ist nicht nötig.

Wer es regelt

Rechtsgrundlage

Was Sie brauchen

  • Eine Bewilligung des BAZL in der Kategorie „speziell“ (meist PDRA-S01) mit dem Zusatzformular AGRI; Gesuch mindestens 2 Monate vor dem geplanten Flug. (bazl.admin.ch)
  • Das Drohnenmodell muss von Agroscope genehmigt sein (einmal pro Modell). (bazl.admin.ch)
  • Jede Drohne (Seriennummer) muss vor Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre von einer vom BLW zugelassenen Stelle geprüft werden. (bazl.admin.ch)
  • Der Betreiber muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung für Pflanzenschutzmittel beschäftigen (SR 814.812.34); wer mit den Mitteln umgeht, braucht eine solche oder wird von einer berechtigten Person beaufsichtigt. (permis-pph.admin.ch)
  • Nur zugelassene Pflanzenschutz- und Düngemittel ausbringen und deren Anwendungsvorschriften einhalten; eine spezielle Zulassung für die Luft ist nicht nötig. (bazl.admin.ch.docx))
  • Behandelte Parzellen und Flächen sowie ausgebrachte Mittel und Mengen aufzeichnen und der kantonalen Behörde auf Verlangen die behandelten Flächen melden. (bazl.admin.ch.docx))

So erhalten Sie die Genehmigung

  1. Ein von Agroscope genehmigtes Drohnenmodell wählen und jede Drohne prüfen lassen. (bazl.admin.ch)
  2. Sicherstellen, dass mindestens eine angestellte Person die Fachbewilligung besitzt. (permis-pph.admin.ch)
  3. PDRA-S01-Antrag, Zusatzformular AGRI, Liste der Fernpiloten und UAS sowie Erklärung zur Ausbildung ausfüllen und ein Betriebshandbuch erstellen. (bazl.admin.ch)
  4. Das vollständige, unterzeichnete Gesuch mindestens 2 Monate vor dem Flug an das BAZL (rpas@bazl.admin.ch) senden. (bazl.admin.ch)
  5. In den Kantonen Wallis, Waadt und Genf die seit 15. April 2026 geltenden Zusatzanforderungen prüfen (Tool SafetySpray und Funk, wo auch Helikopter sprühen). (bazl.admin.ch)

Einsatzgrenzen beim Spritzen

  • Wind höchstens 3 m/s (Böen unter 5 m/s); Sprühflüge sind über 5 m/s oder bei starker Thermik verboten (FOCA-UAS-APP-AGRI, N3).
  • Lufttemperatur im Schatten höchstens 25 °C, keine Vereisungsbedingungen, Sichtweite mindestens 1 km (N1, N2, N4).
  • Horizontalgeschwindigkeit beim Sprühen höchstens 5 m/s; Höhe beim Ausbringen höchstens 6 m über Boden (im Hochstamm-Obstbau 3 m über der Kultur), bei Übergangsflügen höchstens 40 m (B, C).
  • Niedrige Kulturen und alle Herbizidbehandlungen: mindestens 20 m Abstand zu Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen, privaten Wohnzonen und driftexponierten Personen; bei mittleren/feinen Tropfen (VMD ≤ 340 µm) erhöhen sich produktspezifische Abstände um 15 m, und Mittel mit SPe-3-Auflage dürfen nicht mit Drohnen appliziert werden (K).
  • Nicht-herbizide Behandlungen von Raumkulturen: es gelten dieselben produktspezifischen Abstandsauflagen wie bei bodengestützten Sprühverfahren (K); zudem gelten die Mindestabstände nach ChemRRV und Direktzahlungsverordnung.
  • Die Flugroute muss vorprogrammiert sein und automatisch abgeflogen werden (ausser Einmalbehandlungen mit Herbiziden); Personen am Boden dürfen nicht mit dem Produkt in Kontakt kommen (I, J).

Gut zu wissen

  • Die Sicherheitsabstände für Drohnenbehandlungen wurden Anfang 2026 auf Grundlage neuer Daten angepasst.
  • Stoffrechtlich braucht das Versprühen von Organismen keine besondere Bewilligung; luftfahrtrechtlich ist aber eine Bewilligung des BAZL nötig.

Am 2026-09-18 mit offiziellen Quellen abgeglichen. Regeln ändern sich: Bestätigen Sie sie vor dem Einsatz bei den Behörden. Diese Seite ist eine Planungszusammenfassung, keine Rechtsberatung. Die Gebrauchsanleitung des Mittels und die offiziellen Vorschriften haben immer Vorrang.

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