Regeln für Pflanzenschutz mit Drohnen in der Schweiz
Pflanzenschutz mit der Drohne in der Schweiz: Rechtslage, Behörden, Genehmigungen, Anforderungen und Einsatzgrenzen – mit Links zu den offiziellen Quellen.
Rechtslage
Mit Genehmigung erlaubt. Erlaubt mit Bewilligung. Das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln mit Drohnen braucht eine Bewilligung des BAZL, in der Regel auf Basis des PDRA-S01 mit dem Zusatzformular AGRI. Das Drohnenmodell muss von Agroscope genehmigt und jede Drohne alle drei Jahre geprüft werden. Für den Bodeneinsatz zugelassene Mittel dürfen verwendet werden; eine besondere Zulassung für die Luft ist nicht nötig.
Wer es regelt
- Luftfahrt: Bundesamt für Zivilluftfahrt (FOCA (BAZL/OFAC/UFAC))
- Umwelt: Bundesamt für Umwelt (Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel) (FOEN (BAFU/OFEV/UFAM))
Rechtsgrundlage
- VRV-L (SR 748.121.11), art. 9(1): Gegenstände oder Flüssigkeiten dürfen während des Fluges nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden.
- Chemical Risk Reduction Ordinance (ChemRRV/ORRChim, SR 814.81), art. 4: Das Versprühen und Ausstreuen von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern aus der Luft braucht eine Anwendungsbewilligung des BAZL im Einvernehmen mit BAG, BLW und BAFU.
- FOCA form FOCA-UAS-APP-AGRI (V1.3, April 2026).docx): Vereinfachtes Verfahren und zusätzliche Betriebsbedingungen (A bis R) für Drohnenflüge mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
- PDRA-S01 (Implementing Regulation (EU) 2019/947, AMC, as applied by FOCA): Vordefinierte Risikobewertung, die üblicherweise die Grundlage der Betriebsbewilligung bildet.
Was Sie brauchen
- Eine Bewilligung des BAZL in der Kategorie „speziell“ (meist PDRA-S01) mit dem Zusatzformular AGRI; Gesuch mindestens 2 Monate vor dem geplanten Flug. (bazl.admin.ch)
- Das Drohnenmodell muss von Agroscope genehmigt sein (einmal pro Modell). (bazl.admin.ch)
- Jede Drohne (Seriennummer) muss vor Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre von einer vom BLW zugelassenen Stelle geprüft werden. (bazl.admin.ch)
- Der Betreiber muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung für Pflanzenschutzmittel beschäftigen (SR 814.812.34); wer mit den Mitteln umgeht, braucht eine solche oder wird von einer berechtigten Person beaufsichtigt. (permis-pph.admin.ch)
- Nur zugelassene Pflanzenschutz- und Düngemittel ausbringen und deren Anwendungsvorschriften einhalten; eine spezielle Zulassung für die Luft ist nicht nötig. (bazl.admin.ch.docx))
- Behandelte Parzellen und Flächen sowie ausgebrachte Mittel und Mengen aufzeichnen und der kantonalen Behörde auf Verlangen die behandelten Flächen melden. (bazl.admin.ch.docx))
So erhalten Sie die Genehmigung
- Ein von Agroscope genehmigtes Drohnenmodell wählen und jede Drohne prüfen lassen. (bazl.admin.ch)
- Sicherstellen, dass mindestens eine angestellte Person die Fachbewilligung besitzt. (permis-pph.admin.ch)
- PDRA-S01-Antrag, Zusatzformular AGRI, Liste der Fernpiloten und UAS sowie Erklärung zur Ausbildung ausfüllen und ein Betriebshandbuch erstellen. (bazl.admin.ch)
- Das vollständige, unterzeichnete Gesuch mindestens 2 Monate vor dem Flug an das BAZL (rpas@bazl.admin.ch) senden. (bazl.admin.ch)
- In den Kantonen Wallis, Waadt und Genf die seit 15. April 2026 geltenden Zusatzanforderungen prüfen (Tool SafetySpray und Funk, wo auch Helikopter sprühen). (bazl.admin.ch)
Einsatzgrenzen beim Spritzen
- Wind höchstens 3 m/s (Böen unter 5 m/s); Sprühflüge sind über 5 m/s oder bei starker Thermik verboten (FOCA-UAS-APP-AGRI, N3).
- Lufttemperatur im Schatten höchstens 25 °C, keine Vereisungsbedingungen, Sichtweite mindestens 1 km (N1, N2, N4).
- Horizontalgeschwindigkeit beim Sprühen höchstens 5 m/s; Höhe beim Ausbringen höchstens 6 m über Boden (im Hochstamm-Obstbau 3 m über der Kultur), bei Übergangsflügen höchstens 40 m (B, C).
- Niedrige Kulturen und alle Herbizidbehandlungen: mindestens 20 m Abstand zu Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen, privaten Wohnzonen und driftexponierten Personen; bei mittleren/feinen Tropfen (VMD ≤ 340 µm) erhöhen sich produktspezifische Abstände um 15 m, und Mittel mit SPe-3-Auflage dürfen nicht mit Drohnen appliziert werden (K).
- Nicht-herbizide Behandlungen von Raumkulturen: es gelten dieselben produktspezifischen Abstandsauflagen wie bei bodengestützten Sprühverfahren (K); zudem gelten die Mindestabstände nach ChemRRV und Direktzahlungsverordnung.
- Die Flugroute muss vorprogrammiert sein und automatisch abgeflogen werden (ausser Einmalbehandlungen mit Herbiziden); Personen am Boden dürfen nicht mit dem Produkt in Kontakt kommen (I, J).
Gut zu wissen
- Die Sicherheitsabstände für Drohnenbehandlungen wurden Anfang 2026 auf Grundlage neuer Daten angepasst.
- Stoffrechtlich braucht das Versprühen von Organismen keine besondere Bewilligung; luftfahrtrechtlich ist aber eine Bewilligung des BAZL nötig.
Am 2026-09-18 mit offiziellen Quellen abgeglichen. Regeln ändern sich: Bestätigen Sie sie vor dem Einsatz bei den Behörden. Diese Seite ist eine Planungszusammenfassung, keine Rechtsberatung. Die Gebrauchsanleitung des Mittels und die offiziellen Vorschriften haben immer Vorrang.